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ra-stapf Profi-User

Anmeldungsdatum: 02.08.2004 Beiträge: 73 Wohnort: Mannheim und Künzelsau
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Verfasst am: Do Okt 04, 2007 9:49 am Titel: Kündigung des Arbeitsverhältnisses per SMS |
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Ein LKW-Fahrer hatte nach zweiwöchiger Krankheit erfahren, dass sein Arbeitgeber ihm kündigen wolle. Er fragte per SMS beim Arbeitgeber nach, wann denn sein letzter Arbeitstag sei. In der Antwort auf diese Kurzmiteilung schrieb der Arbeitgeber wieder per SMS "heute".
Das geht nicht. Das Landesarbeitsgericht Hamm nennt folgende Gründe:
Die Richter entschieden, dass das Arbeitsverhältnis durch die SMS des Arbeitgebers nicht gekündigt wurde.
Auch eine Auflösung des Arbeitsvertrages liegt durch das Hin- und Herschicken der Kurznachrichten nicht vor, da auch ein Auflösungsvertrag schriftlich vorliegen und eigenhändig unterschrieben werden muss.
Die Klage des Arbeitnehmers auf Weiterbeschäftigung ist auch kein Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Vielmehr hat der Arbeitgeber trotz der ersten SMS nicht davon ausgehen können, dass der Arbeitnehmer wirklich kündigen wolle. Dieser hat die Kündigung auch nie akzeptiert, so dass die Berufung auf einen Formfehler daher nicht treuwidrig sei.
AZ 10 Sa 512/07 _________________ Rechtsanwalt
Timo Stapf
Rechtsanwalt in Mannheim und Künzelsau
http://www.rechtsanwalt-stapf.de
http://www.rechtsanwalt-kuenzelsau.de
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